Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So meine Damen und Herren, ein klein wenig verspätet, nachdem wir die technischen Tücken
überwunden haben, das ist der große Vorteil bei einer Vorlesungsaufzeichnung, ist dann immer
auch gleich jemand, der sich mit Computern auskennt, mit dem Raum dabei, das macht das
Ganze dann irgendwie einfacher. Also mit einer kleinen Verspätung begrüße ich Sie ganz herzlich
zur heutigen Vorlesung im Wirtschaftsstrafrecht. Wie immer zum Anfang eine kurze Wiederholung zu
dem Stoff der vorangegangenen Woche. Kann Sie sich immer noch an den Fall erinnern über den wir
letzte Woche gesprochen hatten, wenn Sie das mit irgendeinem Schlagwort verknüpfen würden?
Welche Entscheidung hat da im Mittelpunkt gestanden? Welche Erfallung? Was ging es da?
Also es ging um diese sogenannte Drittmittelentscheidung oder um die Herzklappenentscheidung,
je nachdem worauf man den Fokus legt, ob auf das Rechtsproblem sozusagen oder auf den tatsächlichen Sachverhalt des BGH.
Ein Professor, der zuständig ist oder beziehungsweise mitentscheidet, mitberät für den Materialeinkauf,
dem da irgendwelche Boni gut geschrieben werden und der dann über deren Entscheidungen im Rahmen als Fördervereins relativ frei entscheiden kann.
Die Frage, ob hier eventuell hinsichtlich der universitären öffentlichen Geldern eine Untreue vorliegt oder ob eventuell Paragrafen 331 fortfolgende, also Korruptionsdelikte einschlägig sind.
Was im Grunde genommen in der letzten Einheit noch unterschlagen worden ist, mehr oder weniger, das ist eigentlich das Ergebnis, wie ist dieser Herzklappenfall ausgegangen.
Der BGH hat eine Verurteilung letzten Endes gebilligt gehalten, denn das Kriterium, Sie erinnern sich, über das wir da letzte Woche gesprochen hatten,
was so vom BGH postuliert worden ist, nämlich zu sagen, wir müssen schauen, ob die internen Richtlinien für die Drittmitteleinnahme, Verbuchen, Verwendung und so weiter eingehalten worden sind.
Diese Kriterien waren im konkreten Fall eben nicht eingehalten worden, sondern das ist über diesen privaten Förderverein geflossen, daher BGH eine Strafbarkeit letzten Endes dann bejaht.
Im Kern ist es also gegangen oder sehr stark um die Korruptionsdelikte, 331 fortfolgende.
Wenn wir bei den 331 fortfolgen, dann ganz kurz überlegen, vom Überblick her, von der Systematik her, was ist da jeweils zu unterscheiden?
Wir können so nach verschiedenen, ja wie soll ich sagen, in so einer Matrix gewissermaßen nach verschiedenen Ebenen unterscheiden bei den Korruptionsdelikten.
Welche Unterscheidungen gibt es da jeweils?
Einmal der Zuwendungsempfänger, also Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung bzw. Bestechlichkeit vs. Bestechung.
Das ist die eine Unterscheidung, wenn Sie überlegen, wen bestrafen wir, also grob gesagt den Amtsträger oder den Außenstehenden.
Was gibt es noch?
Ja, man kann auch zwischen der Dienstausübung, also im Rahmen der Tatsachhandlung zwischen der Dienstausübung und der Diensthandlung.
Also die Frage, wofür der Vorteil gewährt wird, soll er in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, ganz allgemein zur Dienstausübung oder zu einer konkreten Diensthandlung.
Genau, das ist die zweite Unterscheidung und damit zusammenhängt dann vielleicht noch eine dritte Unterscheidung.
Ja?
Ob wir, wie insbesondere in § 332 eine Dienstpflichtverletzung haben oder ob wir einfach, auch wenn an sich pflichtgemäß entschieden wird, das Ganze unter Strafe gestellt haben,
deswegen, dass schon irgendwie ein böser Anschein gewissermaßen vermieden wird.
Das ist also so die wesentliche Systematik.
Ein zentraler Begriff ist dann noch der Vorteilsbegriff, eine Besserstellung, auf die kein Anspruch besteht und wir haben bei den Tathandlungen gesehen, dass wir jeweils drei korrespondierende Tathandlungen haben.
Ich kann diesen Vorteil verlangen oder fordern, das wäre der erste Schritt.
Ich kann den Vorteil entgegennehmen. Was haben wir als dritte Handlung noch?
Annehmen?
Ja, also fordern, annehmen und das als dritte?
Genau, sich versprechen lassen, dass das Zwischenglied, genau das war jetzt gerade weg.
Also fordern, sich versprechen lassen oder entgegennehmen und entsprechend haben wir eben anbieten, versprechen oder dann verschaffen, also gewissermaßen jeweils dreistufig so im zeitlichen Ablauf mit korrespondierenden Handlungen.
In unserem Fall war das konkrete Problem, das sehr spezifische Problem letzten Endes im Zusammenhang mit der universitären Drittmittelforschung,
dass wir ein Verhalten haben, das einerseits ja explizit oder jedenfalls der Sache nach FIFA von den Hochschullehrern verlangt wird, nämlich zu sagen, kümmert euch auch um Geld von außen, versucht irgendwie Geld heranzuschaffen
und auf der anderen Seite eben die Verbotsnormen der Paragrafen 331 fortfolgen haben und uns die Frage stellt, wie lösen wir das auf?
Die Auflösung war letzten Endes über die Unrechtsvereinbarung, die hier getroffen wird, dass der BGH gesagt wird, eine solche Unrechtsvereinbarung liegt dann nicht vor,
wenn der ganze Ablauf hier der Zahlungen nach den Richtlinien ergeht, die die Universität für die Drittmittelbewirtschaftung erlassen hat.
Wir können vielleicht auch allgemeiner sagen, als allgemeineres Problem bei der Korruption.
Korruption besteht immer in einer regelwidrigen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung.
Es ist ja auch im öffentlichen Dienst nicht ungewöhnlich, dass bestimmte Leistungen erbracht werden, dass Gegenleistungen erbracht werden.
Wenn Sie zum Beispiel irgendeinen Verwaltungshandeln haben wollen, dann werden Sie dafür im Zweifelsfall irgendwelche Kosten zu tragen haben.
Das ist völlig normal. Aber wenn wir eben eine regelwidrige Verknüpfung haben von Leistung und Gegenleistung, dann erweckt das den Anschein,
dass aus sachfremden Motiven hier vielleicht entschieden wird und das ist das, was Paragrafen 331 fortfolgende unterbinden wollen,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:27:41 Min
Aufnahmedatum
2016-06-06
Hochgeladen am
2016-06-06 17:35:32
Sprache
de-DE